Gemeinde Goms Furkastrasse 399, 3998 Gluringen +41 27 974 12 50 info@gemeinde-goms.ch

Administration - Einwohner-/Fremdenkontrolle

Kontakt

Einwohner- und Fremdenkontrolle

Tel. +41 27 974 12 50

kanzlei@gemeinde-goms.ch

Meldepflicht

Gemäss Polizeireglement der Gemeinde Goms sind Sie dazu verpflichtet, Zuzug, Wegzug und alle anderen personenspezifische Änderungen (wie Umzüge, Zivilstand, Geburten, etc.) innert 14 Tagen der Gemeindebehörde anzuzeigen. 

Ausländische Staatsangehörige melden sich bitte mit dem Aufenthaltsausweis an. Die dazugehörenden Formulare finden Sie auf der linken Seite.

Einwohnerkontrolle

ID/Pass

Die Identitätskarte kann bei der Gemeinde Goms erstellt werden. Hierzu benötigen wir

  • ein aktuelles Foto (gemäss Fotorichtlinien - wenn möglich als elektronische Datei, da beim Scannen Qualitätseinbussen entstehen können)
  • persönliche Unterschrift
  • bei minderjährigen wird zusätzlich die Unterschrift der Eltern benötigt
  • bei Minderjährigen: Familienbüchlein bzw. Familienausweis und allenfalls Scheidungsurteil (Angabe des Sorgerechts relevant)

Der Schweizer Pass wird durch die Dienststelle für Bevölkerung und Migration ausgestellt. Unter diesem Link oder unter Tel. 027 606 06 00 können Sie einen Termin beantragen. 


SERAFE Abgabe für Radio und Fernsehen

Durch den Systemwechsel per 01. Januar 2019 zur geräteunabhängigen Haushaltabgabe sind grundsätzlich alle Haushalte in der Schweiz abgabepflichtig (Befreiungen möglich).

Auf der Rechnung sind die Namen sämtlicher volljährigen und abgabepflichtigen Personen des Haushalts aufgeführt. Die Daten für die Haushaltbildung erhält die Erhebungsstelle aus dem Einwohnerregister Ihrer Gemeinde. Bei Unstimmigkeiten können Sie sich bei uns melden und wir überprüfen dies in den Einwohnerregistern.

Auf der offiziellen Website finden Sie sämtliche relevante Informationen.


Bestätigungen / Ausweise
Einheimisch-Ausweis
Für den Einhemisch-Ausweis benötigen wir ein aktuelles Foto, welches keine Prägung aufweisen darf.

Wohnsitzbestätigung
Dies ist ein Nachweis, dass Ihre Schriften bei unserer Gemeinde hinterlegt sind, sowie eine Bestätigung Ihrer Personalien. Sie können diesen telefonisch, per Mail oder am Schalter bestellen.
Die Wohnsitzbestätigung GA kann ausgefüllt und unterschrieben vom der Einwohnerkontrolle bestätigt werden. Leere Formulare werden nicht akzeptiert.

Heimat-/Interimsausweis
Wochenaufenthalter (Studenten, sowie Personen, die ausserkantonal arbeiten) sind dazu berechtigt, sofern die jeweilige Gemeinde es verlangt, einen Heimatausweis zu beantragen. Dieser gilt als Bestätigung des aktuellen Wohnortes und ist jeweils 1 Jahr gültig. Er kann ebenfalls telefonisch, per Mail oder am Schalter bestellt werden.

Fremdenkontrolle

Grundsätzlich gilt:

  • Arbeitsdauer unter 90 Tage: Meldeverfahren
  • Arbeitsdauer 90 bis 365 Tage oder sonstige befristete Arbeitsverhältnisse: Kurzaufenthalt L
  • Unbefristetes Arbeitsverhältnis: Daueraufenthalt B
  • Nach 5 Jahren B folgt die Niederlassungsbewilligung C (Drittstaaten sowie Bulgarien, Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malte, Polen, Tschechei, Rumänien, Slowakei, Slowenien grundsätzlich 10 Jahre, jedoch kann nach 5 Jahren ein vorzeitiges Gesuch gestellt werden)
  • Grenzgängerbewilligung G: wöchentliche Ausreise in den ausländischen Wohnort obligatorisch, hierzulande wird diese Möglichkeit vor allem durch italienische Staatsangehörige wahrgenommen

Mittels des Online-Tools der Dienststelle für Bevölkerung und Migration finden Sie heraus, welche Bewilligung benötigt wird.


Auf der linken Seite finden Sie das entsprechende Bewilligungsformular, welches für die Bewilligungen L, B, C und G vereinheitlicht worden ist. 


EU/EFTA:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern

Drittstaaten:

alle übrigen Länder (z.B. Amerika, China, Thailand, Afrikanische Staaten, etc.)

Arbeitsaufenthalt unter / bis zu 90 Tagen:
Hierbei muss das Meldeverfahren ausgefüllt online ausgefüllt werden.

Flüchtlinge aus der Ukraine

Personen, die aus der Ukraine flüchten, können sich bei den Bundeszentren oder über ein vom Staatsrat für Migration zur Verfügung gestelltes Online-Formular registrieren lassen. Sie haben Anrecht auf einen Ausweis mit Schutzstatus S. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine rückkehrorientierte Aufenthaltsregelung. Der Bundesrat hat jedoch entschieden, Schutzbedürftigen einen möglichst einfachen Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren. 

Die Arbeitsbewilligung muss mittels nachfolgenden Gesuchs vom Arbeitgeber bei der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Avenue du Midi 7, 1950 Sitten beantragt werden.

Der Ausweis S hat das Format einer Kreditkarte, was für die betroffenen Personen einen Besuch in einem der biometrischen Datenzentren (Visp oder Sitten) erforderlich macht. 

Sprachtest

Der fide-Test wurde für den Sprachgebrauch im Schweizer Alltag entwickelt, ist in der ganzen Schweiz anerkannt für die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung und misst Sprachkenntnisse auf den Niveaus A1, A2 und B1. Weitere Informationen finden Sie mittels untenstehenden Faktenblatts.

Asylsuchende, Schutzbedürftige und vorläufig Aufgenommene

Bitte beachten Sie als Arbeitgeber untenstehende Weisungen und das entsprechende Gesuch.


Beschreibung Download / Link
Weisungen Asylsuchende und Schutzbedürftige Weisungen Asylsuchende
Vorläufige Aufgenommene Vorläufig Aufgenommene
Gesuch Erwerb Gesuch Erwerb